Ä13 zu AL2: barrierearme Geschäftsordnung
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Das möglichst barrierearme Protokoll wird allen Einzelmitgliedern innerhalb von acht Wochen nach deren Ende, jedenfalls eine Woche vor Beginn der Diözesankonferenz, an die in der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse zugeleitet. In der E-Mail wird auf diedas Datum der Widerspruchsfrist eindeutig hingewiesen.
2.1.2 Einberufung
Die Diözesankonferenz wird von der Diözesanleitung einberufen.
Die Einberufung erfolgt spätestens acht Wochen vor Beginn der Diözesankonferenz
unter Nennung des Termins, Bekanntgabe des Konferenzortes, des Stimmschlüssels,
und des Teilnahmebeitrags sowie Hinweis auf Antragsfristen und voraussichtlich
zu besetzende Stellen.
Die Einberufung soll möglichstbarrierearm sein. Hinweise auf bekannte vorhandene
Barrieren und Hilfsmittel werden in der Einberufung mitgeteilt.
2.1.3 Konferenzunterlagen
Spätestens vier Wochen vor Beginn der Diözesankonferenz werden den Mitgliedern
der Diözesankonferenz die Konferenzunterlagen durch die Diözesanleitung zur
Verfügung gestellt.
Die Konferenzunterlagen müssen enthalten:
- die vorläufige Tagesordnung
- die Anträge mit Begründung
- die Anträge auf Änderung der Satzung mit Begründung
- die Anträge auf Abwahl
- den Rechenschaftsbericht der Diözesanleitung
- einen Hinweis auf bisher eingegangene Kandidaturen
Die Konferenzunterlagen werden den Mitgliedern der Diözesankonferenz
grundsätzlich digital zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder können den Erhalt
der Konferenzunterlagen auf Papier und auf dem Postweg verlangen.
Die Konferenzunterlagen müssen barrierearm sein. Für die Konferenzunterlagen
soll es zusätzlich Audioversionen geben.
[...]
2.2.1 Öffentlichkeit
Die Diözesankonferenz ist grundsätzlich öffentlich.
Die Öffentlichkeit ist in den von Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung
vorgesehenen Fällen aufgehoben. Die Öffentlichkeit kann auch durch Beschluss
aufgehoben werden.
Bei Nichtöffentlichkeit dürfen nur die stimmberechtigten Mitglieder der
Diözesankonferenz anwesend sein, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sofern
stimmberechtigte Mitglieder auf eine Assistenzperson zur Teilnahme an der
Konferenz angewiesen sind, darf diese ebenfalls anwesend sein. Über die
Notwendigkeit der Assistenzperson bei Nichtöffentlichkeit entscheidet das
Mitglied selbst. Die Assistenzperson verpflichtet sich der Geheimhaltung und
gibt diese zur Unterschrift. Über die Teilnahme einer Assistenzperson ist die
Diözesanleitung vorab zu informieren.
Der Inhalt der nichtöffentlichen Beratungen ist vertraulich. Er wird auch nicht
im Protokoll wiedergegeben.
Sofern stimmberechtigte Mitglieder zur Teilnahme an der Konferenz auf technische
Hilfsmittel angewiesen sind, sind diese zuzulassen. Über die Notwendigkeit
entscheidet das Mitglied selbst. Über den Einsatz technischer Hilfsmittel ist
die Diözesanleitung vorab zu informieren.
Personaldebatten, Finanzberichte und Berichte über die Mitgliederentwicklung
sind nicht öffentlich.
[...]
2.2.8 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Diözesankonferenz kann jederzeit das Wort zu
Anträgen und Äußerungen zur Geschäftsordnung verlangen. Dies wird der Leitung
durch das Heben beider Hände signalisiert.
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung unterbrechen die Redeliste. Sie sind sofort
zu behandeln.
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung befassen sich nur mit dem Ablauf der
Diözesankonferenz. Diese sind:
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit (mit Rücksichtnahme auf
Sprachbehinderungen oder Sprachbeeinträchtigungen)
- Antrag auf Vertagung zu einem späteren Zeitpunkt der Diözesankonferenz
- Antrag auf Überweisung an den Diözesanausschuss oder einen anderen
Ausschuss
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf Unterbrechung der Diözesankonferenz
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Antrag auf Ausschluss oder Herstellung der Öffentlichkeit
- Antrag auf Einzelentlastung
- Antrag auf geheime Abstimmung
- Antrag auf Wiederholung der Abstimmung
- Antrag auf offene Wahl
- Antrag auf Blockwahl
- Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung
- Antrag auf vorzeitigen Schluss der Diözesankonferenz
- Widerspruch gegen eine Maßnahme oder Entscheidung der Konferenzleitung
- Hinweis zur Geschäftsordnung
Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen. Erhebt sich Widerspruch, fasst die Diözesankonferenz nach
Anhörung der Gegenrede einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gehen anderen
Geschäftsordnungsanträgen voraus. Widersprüche gegen eine Maßnahme oder
Entscheidung der Konferenzleitung und Hinweise zur Geschäftsordnung gehen
anderen Wortmeldungen zur Geschäftsordnung voraus.
Anträgen auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, Anträgen auf Einzelentlastung
sowie Anträgen auf geheime Abstimmung wird immer entsprochen.
Über Anträge auf Abweichung von der Geschäftsordnung und Anträge auf vorzeitigen
Schluss der Diözesankonferenz wird immer abgestimmt und benötigen eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
[...]
2.7 Protokoll
Über die Diözesankonferenz wird ein Protokoll angefertigt, das von der
Diözesanleitung unterschrieben wird.
Das Protokoll muss Datum, Tagungsort, die Namen der anwesenden Mitglieder der
Diözesankonferenz, die endgültige Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im
Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zweck der
Niederschrift abgegebenen Erklärungen enthalten. Es soll die wesentlichen
Erwägungen der Diözesankonferenz zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
wiedergeben. Es darf keinen Inhalt nichtöffentlicher Beratungen darstellen.
Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Diözesankonferenz innerhalb von acht
Wochen nach deren Ende an die in der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse
zugeleitet. In der E-Mail wird auf die Widerspruchsfrist eindeutig hingewiesen.
Auf Verlangen eines Mitglieds der Diözesankonferenz wird es diesem Mitglied
zusätzlich in Papierform auf dem Postweg zugesandt.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
kein Einspruch in Textform bei der Diözesanleitung erhoben wird. Über den
Einspruch entscheidet der Diözesanausschuss bei seinem nächsten Termin. Die
Diözesanleitung benachrichtigt die Mitglieder der Diözesankonferenz innerhalb
von zwei Wochen über die Entscheidung des Diözesanausschusses.
[...]
3.1 Termin und Einberufung
Auf Antrag des Diözesanausschusses oder eines Drittels der Regionalleitungen
sowie bei Beschluss der Diözesanleitung, beruft die Diözesanleitung innerhalb
von vier Wochen eine außerordentliche Diözesankonferenz ein.
Die außerordentliche Diözesankonferenz beginnt frühestens einen Monat und
spätestens drei Monate nach ihrer Einberufung. Der Termin der außerordentlichen
Diözesankonferenz wird von der Diözesanleitung festgelegt.
Die Einberufung enthält den Termin, den Konferenzort, den Stimmschlüssel und den
Teilnahmebeitrag sowie Grund der Einberufung und Gegenstand der
außerordentlichen Diözesankonferenz. Hinweise auf vorhandene Barrieren und
Hilfsmittel werden in der Einberufung mitgeteilt.
[...]
3.2 Konferenzunterlagen
Spätestens vier Wochen vor Beginn der außerordentlichen Diözesankonferenz werden
den Mitgliedern der Diözesankonferenz die Konferenzunterlagen durch die
Diözesanleitung zur Verfügung gestellt.
Die barrierearmen Konferenzunterlagen müssen enthalten:
- die vorläufige Tagesordnung
- den Rechenschaftsbericht der Diözesanleitung, wenn eine Entlastung
erfolgen soll
- einen Hinweis auf bisher eingegangene Kandidaturen, wenn Wahlen
stattfinden sollen
- die Anträge auf Abwahl, wenn Abwahlen stattfinden sollen
Für die Konferenzunterlagen soll es zusätzlich Audioversionen geben.
[...]
4.2.4 Abstimmungen
Abgestimmt wird grundsätzlich offen mit Handzeichen. Ist dies nicht möglich,
wird eine individuelle Lösung zugelassen. Auf Geschäftsordnungsantrag wird
geheim mit einem von der Leitung ausgewählten Programm zur digitalen Abstimmung
abgestimmt.
4.2.5 Protokoll
Über die Einzelmitgliederkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das
von der Diözesanleitung unterschrieben wird.
Das Protokoll muss das Datum, die Namen der anwesenden Mitglieder der
Einzelmitgliederkonferenz, die endgültige Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse
im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zweck der
Niederschrift abgegebenen Erklärungen enthalten. Es darf keinen Inhalt
nichtöffentlicher Beratungen darstellen.
Das möglichst barrierearme Protokoll wird allen Einzelmitgliedern innerhalb von acht
Wochen nach deren Ende, jedenfalls eine Woche vor Beginn der Diözesankonferenz,
an die in der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse zugeleitet. In der E-Mail wird
auf diedas Datum der Widerspruchsfrist eindeutig hingewiesen.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung, jedenfalls eine Woche vor Beginn der Diözesankonferenz, kein
Widerspruch bei der Diözesanleitung eingelegt wird. Über den Widerspruch
entscheidet der Diözesanausschuss bei seinem nächsten Termin. Die
Diözesanleitung benachrichtigt die Mitglieder der Einzelmitgliederkonferenz
innerhalb von zwei Wochen über die Entscheidung des Diözesanausschusses.

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