Dieser Absatz befindet sich in Kapitel 3, der Außerodentlichen Diko. Der einleitende Text in dem Kapitel sagt:
Für die außerordentliche Diözesankonferenz gelten die Bestimmungen der ordentlichen Diözesankonferenz, sofern im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
Da ihr oben bereits in 2.1.3. vorschlagt, dass die Unterlagen für die ordentliche Diko barrierearm sein müssen, ist die Einfügung hier in 3.2 überflüssig.

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