Es gibt keine bestehende Regelung, die die Verwendung von technischen Hilfsmitteln einschränkt, daher habe ich es konkretisiert und beziehe es auf Fälle, wo solche Hilfsmittel die Geheimhaltung gefährden, bspw. wenn jemand eine Audioaufnahme braucht für Sprach zu Text Wandlung. Ich würde das gerne beschränkn auf Hilfsmittel, die nicht die Geheimhaltung gefährden.
Ä1 zu AL3: barrierearme Wahlordnung
Von Zeile 17 bis 19 einfügen:
Sofern stimmberechtigte Mitglieder zur Teilnahme an der Personaldebatte auf technische Hilfsmittel angewiesen sind, sind diese zuzulassen, sofern sie nicht die Geheimhaltung gefährden. Über die Notwendigkeit entscheidet das Mitglied selbst. Über den Einsatz technischer
3.2.6 Personaldebatte
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der Diözesankonferenz findet eine
Personaldebatte statt. Anträgen auf eine Personaldebatte wird immer entsprochen.
Bei der Personaldebatte dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder der
Diözesankonferenz und die Konferenzleitung dieser Wahl anwesend sein. Die
jeweiligen Kandidierenden dürfen nicht anwesend sein.
Sofern stimmberechtigte Mitglieder auf eine Assistenzperson zur Teilnahme an der
Personaldebatte angewiesen sind, darf diese ebenfalls anwesend sein. Über die
Notwendigkeit der Assistenzperson bei der Personaldebatte entscheidet das
Mitglied selbst. Die Assistenzperson verpflichtet sich der Geheimhaltung und
gibt diese zur Unterschrift. Über die Teilnahme einer Assistenzperson ist die
Diözesanleitung vorab zu informieren.
Die Personaldebatte ist geheim. Äußerungen im Rahmen der Personaldebatte dürfen
außerhalb der jeweiligen Personaldebatte nicht wiedergegeben, besprochen oder
mitgeschrieben werden. Zur Sicherung der Geheimhaltung werden alle Türen und
Fenster geschlossen, Konferenz- und Aufzeichnungssysteme ausgeschaltet.
Sofern stimmberechtigte Mitglieder zur Teilnahme an der Personaldebatte auf
technische Hilfsmittel angewiesen sind, sind diese zuzulassen, sofern sie nicht die Geheimhaltung gefährden. Über die
Notwendigkeit entscheidet das Mitglied selbst. Über den Einsatz technischer
Hilfsmittel ist die Diözesanleitung vorab zu informieren.
Die Personaldebatte wird nicht moderiert und darf zeitlich nicht begrenzt
werden.
Die Personaldebatte muss insbesondere in Sprache und Wortwahl den verbindlichen
Verhaltensregeln des Verhaltenskodex entsprechen. Der Wahlausschuss achtet auf
die Einhaltung und schließt Personen bei Verstoß von der Personaldebatte aus.
Auf Antrag eines bei der Personaldebatte anwesenden stimmberechtigten Mitglieds
der Diözesankonferenz kann gegen den Verstoß Einspruch eingelegt werden. Über
den Einspruch entscheiden die bei der Personaldebatte anwesenden Mitglieder mit
einfacher Mehrheit.
[...]
3.3.2 Personaldebatte
Es findet immer eine Personaldebatte statt. Sie kann nicht durch Antrag
ausgelassen werden.
Sofern stimmberechtigte Mitglieder auf eine Assistenzperson zur Teilnahme an der
Personaldebatte angewiesen sind, darf diese ebenfalls anwesend sein. Über die
Notwendigkeit der Assistenzperson bei der Personaldebatte entscheidet das
Mitglied selbst. Die Assistenzperson verpflichtet sich der Geheimhaltung und
gibt diese zur Unterschrift. Über die Teilnahme einer Assistenzperson ist die
Diözesanleitung vorab zu informieren.
Sofern stimmberechtigte Mitglieder zur Teilnahme an der Personaldebatte auf
technische Hilfsmittel angewiesen sind, sind diese zuzulassen. Über die
Notwendigkeit entscheidet das Mitglied selbst. Über den Einsatz technischer
Hilfsmittel ist die Diözesanleitung vorab zu informieren.

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